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§ 1 Gesetz über das Salzregal · Inhalt

1. Einfuhr und Verkauf von Salz (Kochsalz und Spezialsalze), Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole sind als Regalrecht dem Kanton vorbehalten.

Inhalt § 2 Gesetz über das Salzregal →

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