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CH-LU
§ 1 Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds
§ 1 Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds
1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die im Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 2013 dem zuständigen Departement übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.