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CH-LU
§ 9 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Dingliche Rechte und weitere Bewilligungen
Bewilligung
§ 9 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Dingliche Rechte und weitere Bewilligungen
1. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sorgt für den Erwerb der für die Durchführung der Erkundungsmassnahmen notwendigen dinglichen Rechte und die Erlangung der weiteren erforderlichen Bewilligungen.