670
CH-LU
§ 8 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Verfahren
Bewilligung
§ 8 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Verfahren
1. Das Gesuch um Bewilligung von Erkundungsmassnahmen ist beim zuständigen Departement einzureichen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die vorgesehenen Massnahmen anzugeben und sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzierung auszuweisen.
2. Die Gemeinden, auf deren Gebiet Erkundungsmassnahmen vorgesehen sind, werden vor der Erteilung einer Bewilligung angehört.
3. Können für ein bestimmtes Gebiet nicht mehrere Bewilligungen erteilt werden, erhält den Vorzug, wer in technischer und finanzieller Hinsicht die beste Gewähr für die Ausführung der Arbeiten bietet.