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§ 7 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Grundsätze

Bewilligung
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§ 7 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Grundsätze

1. Einer Bewilligung des zuständigen Departementes bedarf, wer Erkundungsmassnahmen durchführen will, die das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des Untergrunds bezwecken.

2. Die Bewilligung wird befristet. Die Geltungsdauer richtet sich nach dem Zeitbedarf für die Durchführung der Erkundungsmassnahmen. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden.

3. Die technischen und wissenschaftlichen Ergebnisse der Erkundungsmassnahmen sind der Bewilligungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In besonderen Fällen kann diese dem Bewilligungsinhaber oder der Bewilligungsinhaberin eine Entschädigung zusprechen.

4. Die Bewilligung darf nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf Dritte übertragen werden.

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