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CH-LU
§ 6 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Beteiligung und Förderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Beteiligung und Förderung
1. Der Kanton kann sich, allenfalls zusammen mit Gemeinden, an Vorhaben Dritter zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des Untergrunds beteiligen oder solche finanziell oder auf andere Weise unterstützen.