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CH-LU
§ 5 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Ausschreibung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Ausschreibung
1. Liegt die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des Untergrunds im überwiegenden öffentlichen Interesse, kann das zuständige Departement in einer öffentlichen Ausschreibung dazu einladen, Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession gemäss § 4 Absätze 1 und 2 einzureichen.
2. Für die Erteilung einer Bewilligung und einer Konzession gelten die §§ 7 und 8 sowie 10-12.