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670 CH-LU

§ 4 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Bewilligungs- und Konzessionspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Bewilligungs- und Konzessionspflicht

1. Einer Bewilligung bedarf, wer Erkundungsmassnahmen durchführen will, die das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des Untergrunds bezwecken.

2. Einer Konzession bedarf, wer Bodenschätze gewinnen oder den Untergrund nutzen will.

3. Keiner Bewilligung und Konzession nach diesem Gesetz bedürfen

a. die Erdwärmenutzung bis zu einer Tiefe von 400 m,

b. die Nutzung des Untergrunds für Infrastrukturmassnahmen.

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