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CH-LU
§ 3 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Verfügungs- und Nutzungsrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Verfügungs- und Nutzungsrecht
1. Das Verfügungsrecht über die Bodenschätze und den Untergrund steht dem Kanton zu.
2. Der Kanton kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder Dritten übertragen.