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§ 3 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Verfügungs- und Nutzungsrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Verfügungs- und Nutzungsrecht

1. Das Verfügungsrecht über die Bodenschätze und den Untergrund steht dem Kanton zu.

2. Der Kanton kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder Dritten übertragen.

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