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670 CH-LU

§ 29 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 29 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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