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CH-LU
§ 27 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Bestehende Konzessionen
Schlussbestimmungen
§ 27 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Bestehende Konzessionen
1. Bestehende Konzessionen behalten Gültigkeit bis zu ihrem Erlöschen.