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670 CH-LU

§ 27 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Bestehende Konzessionen

Schlussbestimmungen
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§ 27 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Bestehende Konzessionen

1. Bestehende Konzessionen behalten Gültigkeit bis zu ihrem Erlöschen.

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