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670 CH-LU

§ 25 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Vollzug

Schlussbestimmungen
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§ 25 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Bestimmungen.

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