Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
670 CH-LU

§ 24 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Strafbestimmungen

Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

a. ohne Bewilligung Erkundungsmassnahmen durchführt,

b. ohne Konzession Bodenschätze gewinnt oder den Untergrund nutzt,

c. gegen Bestimmungen in der Bewilligung oder der Konzession verstösst.

2. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.

3. Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für Erstere gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Personengesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

← § 23 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds Gegenstand und Zweck § 25 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →