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CH-LU
§ 23 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Rechtsschutz
Rechtsschutz und Strafbestimmungen
§ 23 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Rechtsschutz
1. In Anwendung dieses Gesetzes erlassene Entscheide können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.