Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
670 CH-LU

§ 23 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Rechtsschutz

Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Rechtsschutz

1. In Anwendung dieses Gesetzes erlassene Entscheide können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

← § 22 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds Gegenstand und Zweck § 24 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →