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§ 22 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Reduktion und Erlass

Konzessionsabgabe
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§ 22 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Reduktion und Erlass

1. Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, kann die Konzessionsabgabe reduziert oder erlassen werden.

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