670
CH-LU
§ 22 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Reduktion und Erlass
Konzessionsabgabe
§ 22 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Reduktion und Erlass
1. Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, kann die Konzessionsabgabe reduziert oder erlassen werden.