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§ 21 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Festlegung

Konzessionsabgabe
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§ 21 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Festlegung

1. Inhaberinnen und Inhaber von Konzessionen haben für jedes angefangene Jahr eine angemessene Konzessionsabgabe zu leisten.

2. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Bemessung der Konzessionsabgabe

a. den Marktwert des zu gewinnenden Rohstoffs,

b. den durch die konzessionierte Nutzung möglichen Gewinn,

c. die Wirtschaftlichkeit der konzessionierten Nutzung,

d. das öffentliche Interesse an der konzessionierten Nutzung.

3. Für Bodenschätze und Nutzungen, für die sich kein Marktwert bestimmen lässt, legt der Regierungsrat den für die Konzessionsabgabe massgebenden Wert fest.

4. Bei geringem Wert kann eine einmalige Abgabe über die gesamte Dauer der Konzession festgelegt werden.

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