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670 CH-LU

§ 20 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Wiederherstellungsmassnahmen

Erlöschen von Bewilligung und Konzession
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§ 20 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Wiederherstellungsmassnahmen

1. Erlischt eine Bewilligung oder eine Konzession, haben die Berechtigten auf ihre Kosten die Massnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder der Konzession angeordneten Zustands zu treffen.

2. Das zuständige Departement überprüft die rechtmässige Ausführung.

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