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§ 2 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Begriffe
1. Bodenschätze im Sinn dieses Gesetzes sind Erze, Edelsteine, Metalle und Salze sowie Energierohstoffe, insbesondere Erdgas, Erdöl und Kohle.
2. Als Untergrund gilt das Erdinnere ausserhalb des nach Privatrecht geschützten Eigentumsbereiches.