§ 19 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Erlöschen
§ 19 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Erlöschen
1. Bewilligung und Konzession erlöschen durch Ablauf, Verzicht oder Widerruf.
2. Der Verzicht auf eine Bewilligung ist nur mit Zustimmung des zuständigen Departementes, der Verzicht auf eine Konzession nur mit Zustimmung des Regierungsrates möglich.
3. Die Bewilligung oder die Konzession kann widerrufen werden, wenn
a. die Berechtigten öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder Auflagen verletzen,
b. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
c. die Bewilligung oder die Konzession mit unwahren Angaben erwirkt worden ist,
d. von der Bewilligung oder der Konzession innert festgelegter Frist nicht Gebrauch gemacht wird.
4. Soll eine Bewilligung oder eine Konzession widerrufen werden, ist den Berechtigten unter Androhung des Widerrufs eine Frist zur Beseitigung des Widerrufsgrundes anzusetzen.