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§ 18 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Aufsicht

Anlagen
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§ 18 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Aufsicht

1. Das zuständige Departement überprüft die Einhaltung der Vorschriften über Bau, Unterhalt und Betrieb der Anlagen.

2. Das zuständige Departement und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.

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