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§ 17 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Inbetriebnahme

Anlagen
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§ 17 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Inbetriebnahme

1. Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen und zur Nutzung des Untergrunds sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

2. Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie das zuständige Departement oder von ihm Beauftragte abgenommen haben.

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