670
CH-LU
§ 16 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Sicherheitsleistungen
Konzession
§ 16 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Sicherheitsleistungen
1. Der Regierungsrat kann bei der Erteilung der Konzession vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Sicherheitsleistung verlangen für die Kosten
a. der Ersatzvornahme bei Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen,
b. der Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Konzession angeordneten Zustands.