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§ 15 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Übertragung, wesentliche Änderung und Erneuerung der Konzession

Konzession
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§ 15 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Übertragung, wesentliche Änderung und Erneuerung der Konzession

1. Eine Übertragung der Konzession auf Dritte bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

2. Ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung der nutzungsberechtigten juristischen Person gilt als Übertragung der Konzession.

3. Bei einer Übertragung der Konzession kann der Regierungsrat das Nutzungsrecht ändern oder ein in der Konzession vorbehaltenes Rückkaufsrecht ausüben.

4. Für eine wesentliche Änderung oder die Erneuerung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung einer Konzession.

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