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§ 14 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Enteignungsrecht

Konzession
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§ 14 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Enteignungsrecht

1. Ist der freihändige Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte nicht möglich, kann der Regierungsrat, wenn das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt, gleichzeitig mit der Konzession das Enteignungsrecht erteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970.

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