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§ 13 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Konzessionsinhalt

Konzession
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§ 13 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Konzessionsinhalt

1. Die Konzession bestimmt insbesondere Art, Umfang und Dauer der Nutzung, die Verpflichtungen bei Erlöschen der Konzession sowie die Konzessionsabgabe.

2. Der Regierungsrat kann weitere Nebenbestimmungen aufnehmen, namentlich über Inbetriebnahme, Betriebssicherheit, Berichterstattung, Versicherungspflicht, Haftung für besondere Risiken, Widerruf, Rückkauf und Rückkaufsrecht bei Übertragung.

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