§ 12 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Konzessionserteilung
§ 12 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Konzessionserteilung
1. Der Regierungsrat entscheidet über das Konzessionsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. Er prüft, ob die massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten werden und dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2. Eine Konzession setzt zudem insbesondere den Nachweis des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin voraus, dass
a. der Untergrund sich für die vorgesehene Nutzung eignet,
b. die geplanten Anlagen ordnungsgemäss erstellt, betrieben und unterhalten werden können,
c. durch die vorgesehene Nutzung weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
d. die Finanzierung der Anlagen, des Betriebs und des Rückbaus sichergestellt ist,
e. eine genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
3. Bei mehreren Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern erhält in der Regel den Vorzug, wer in technischer und finanzieller Hinsicht die beste Gewähr für eine umfassende und rasche Ausführung der Arbeiten bietet.
4. Mit der Erteilung der Konzession ist zugleich über alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler und kommunaler Behörden zu entscheiden. Das Verfahren kann mehrstufig erfolgen und aufgeteilt werden. Wird die Konzession ausnahmsweise vor den weiteren Bewilligungen und Verfügungen erteilt, sind diese ausdrücklich vorzubehalten.