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§ 10 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Grundsätze

Konzession
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§ 10 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Grundsätze

1. Einer Konzession des Regierungsrates bedarf, wer Bodenschätze gewinnen oder den Untergrund nutzen will.

2. Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch.

3. Eine Konzession wird für die Dauer von höchstens 40 Jahren erteilt. Eine längere Dauer ist in begründeten Fällen möglich.

4. Die technischen und wissenschaftlichen Ergebnisse der mit der Konzession bewilligten Tätigkeiten im Untergrund sind der Konzessionsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In besonderen Fällen kann diese dem Konzessionär oder der Konzessionärin eine Entschädigung zusprechen.

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