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670 CH-LU

§ 1 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds · Gegenstand und Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds.

2. Es bezweckt, im Einklang mit den öffentlichen Interessen eine wirtschaftliche Nutzung der Bodenschätze und des Untergrunds sicherzustellen.

3. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundes und des Kantons.

Gegenstand und Zweck § 2 Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds →

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