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§ 6 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - Ergänzende Vorschriften

Verfahren
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§ 6 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung · Ergänzende Vorschriften

1. Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 12. Dezember 2000 über das Verfahren, die Abrechnung mit dem Bund und die Widerhandlungen sind sinngemäss anzuwenden.

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