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§ 5 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - Aufteilung

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§ 5 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung · Aufteilung

1. Der gemäss Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung dem Bund nicht zu belastende Teil der pauschalen Steueranrechnung wird entsprechend den Steuereinheiten auf den Kanton und die Einwohnergemeinden aufgeteilt.

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