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667 CH-LU

§ 4 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - Rückerstattung

Verfahren
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§ 4 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung · Rückerstattung

1. Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird mit den Staats- und Gemeindesteuern verrechnet. Die Barauszahlung wird vorbehalten.

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