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CH-LU
§ 4 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - Rückerstattung
Verfahren
§ 4 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung · Rückerstattung
1. Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird mit den Staats- und Gemeindesteuern verrechnet. Die Barauszahlung wird vorbehalten.