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667 CH-LU

§ 3 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - Antrag

Verfahren
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§ 3 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung · Antrag

1. Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.

2. Juristische Personen, die am Ende der Steuerperiode ihren Sitz im Kanton Luzern haben, reichen den Antrag auf pauschale Steueranrechnung bei der Dienststelle Steuern des Kantons ein beziehungsweise senden ihn an die von dieser Dienststelle bezeichnete Adresse.

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