§ 1 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung - Dienststelle Steuern des Kantons[[1]](#articletitle_text_fn_63093_2_1_c)
§ 1 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung · Dienststelle Steuern des Kantons[[1]](#articletitle_text_fn_63093_2_1_c)
1. Die Dienststelle Steuern des Kantons führt die pauschale Steueranrechnung durch.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
a. die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967,
b. die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung,
c. die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
d. den Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,
e. die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Einwohnergemeinden.