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§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Entscheid

Steuerrückerstattung - Verfahren
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§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Entscheid

1. Wird dem Rückerstattungsantrag entsprochen, wird die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer der antragsberechtigten Person mit einem Entscheid oder mit der Steuerrechnung eröffnet.

2. Entspricht der von der Dienststelle Steuern des Kantons festgelegte Anspruch nicht dem Rückerstattungsantrag, stellt die Dienststelle Steuern des Kantons der antragsberechtigten Person einen begründeten Entscheid zu. Bei Abweichungen von weniger als 50 Franken wird ein begründeter Entscheid nur auf Antrag zugestellt.

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