666
CH-LU
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Frist zur Einreichung des Antrags
Steuerrückerstattung - Verfahren
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Frist zur Einreichung des Antrags
1. Hat die antragsberechtigte Person für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung abzugeben, gilt die Frist zur Einreichung der Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag.
2. Eine von der Veranlagungsbehörde gewährte Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung gilt auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt die Verwirkungsfrist gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.