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CH-LU
§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Vorzeitige Rückerstattung
Steuerrückerstattung - Befriedigung des Anspruchs
§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Vorzeitige Rückerstattung
1. In Fällen vorzeitiger Rückerstattung kann die Verrechnungssteuer ausbezahlt werden.