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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Vorzeitige Rückerstattung

Steuerrückerstattung - Befriedigung des Anspruchs
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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Vorzeitige Rückerstattung

1. In Fällen vorzeitiger Rückerstattung kann die Verrechnungssteuer ausbezahlt werden.

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