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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Ordentliche Rückerstattung

Steuerrückerstattung - Befriedigung des Anspruchs
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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Ordentliche Rückerstattung

1. Die Rückerstattung erfolgt durch Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern gemäss Steuergesetz. Vorbehalten bleibt zusätzlich die Verrechnung mit der direkten Bundessteuer.

2. Bei einem vorläufigen Bezug nach den §§ 194 und 195 des Steuergesetzes kann gleichzeitig eine provisorische Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, wenn die Rückerstattung nach § 4 beantragt wird.

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