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CH-LU
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
Steuerrückerstattung - Geltendmachung des Anspruchs
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
1. ...
2. Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer sind mit dem amtlichen Formular und einer Begründung bei der Veranlagungsbehörde einzureichen beziehungsweise an die von ihr bezeichnete Adresse zu senden.