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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag auf vorzeitige Rückerstattung

Steuerrückerstattung - Geltendmachung des Anspruchs
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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag auf vorzeitige Rückerstattung

1. ...

2. Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer sind mit dem amtlichen Formular und einer Begründung bei der Veranlagungsbehörde einzureichen beziehungsweise an die von ihr bezeichnete Adresse zu senden.

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