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CH-LU
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren
Steuerrückerstattung - Geltendmachung des Anspruchs
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren
1. Der Rückerstattungsantrag ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit der Steuererklärung bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.
2. ...