Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
666 CH-LU

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren

Steuerrückerstattung - Geltendmachung des Anspruchs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren

1. Der Rückerstattungsantrag ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit der Steuererklärung bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.

2. ...

← § 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Dienststelle Steuern des Kantons[[1]](#articletitle_text_fn_701448_2_1_c) § 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →