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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Einwohnergemeinde
Behörden
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Einwohnergemeinde
1. Die Einwohnergemeinde wirkt bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Weisung der Dienststelle Steuern des Kantons mit.
2. Ihr obliegt insbesondere
a. die Überprüfung der Wohnsitzangaben auf dem Rückerstattungsantrag,
b. die Überwachung der ordnungsgemässen Deklaration,
c. die Weiterleitung des Rückerstattungsantrags an die Dienststelle Steuern des Kantons,
d. die Verrechnung der Verrechnungssteuer mit den Staats- und Gemeindesteuern.
3. Mehrere Einwohnergemeinden können diese Aufgaben gemeinsam erfüllen.