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§ 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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