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CH-LU
§ 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.