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§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Rückforderung der zurückerstatteten Verrechnungssteuer

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§ 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Rückforderung der zurückerstatteten Verrechnungssteuer

1. Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen, macht die Dienststelle Steuern des Kantons die Rückleistung der Verrechnungssteuer gegenüber den antragsberechtigten und anderen Personen geltend, die in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt sind.

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