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§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Abrechnung mit den Einwohnergemeinden und dem Bund

Abrechnung
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§ 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Abrechnung mit den Einwohnergemeinden und dem Bund

1. Die Dienststelle Steuern des Kantons schreibt den Einwohnergemeinden die Verrechnungssteuer entsprechend den regelmässigen Abrechnungen gut. Die Gutschrift erfolgt über die Staatsbuchhaltung.

2. Die durch die Einwohnergemeinden provisorisch oder definitiv zurückerstatteten sowie die nach § 7 ausbezahlten Verrechnungssteuern werden der eidgenössischen Steuerverwaltung in Rechnung gestellt.

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