§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Dienststelle Steuern des Kantons[[1]](#articletitle_text_fn_701448_2_1_c)
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Dienststelle Steuern des Kantons[[1]](#articletitle_text_fn_701448_2_1_c)
1. Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet und überwacht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
a. den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer,
b. die Bearbeitung der Anträge und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs,
c. den Erlass von Entscheiden, wenn dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht im vollem Umfang entsprochen wird,
d. den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,
e. die Überweisung der Verrechnungssteuer an die Einwohnergemeinden,
f. die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung,
g. die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
h. die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Artikel 58 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer,
i. die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Artikel 67 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer,
k. * ...