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665 CH-LU

§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Verfahren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Verfahren

1. Für das Verfahren gilt das kantonale Recht sinngemäss, soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts Abweichendes vorschreiben.

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