§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Einwohnergemeinden
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden veranlagen die natürlichen Personen, soweit sie für deren Veranlagung gemäss § 125 des Steuergesetzes zuständig sind.
2. Ferner obliegt den Einwohnergemeinden
a. in Fällen von Hinterziehung der direkten Bundessteuer, von denen sie amtliche Kenntnis erhalten, Anzeige zu erstatten,
b. * Rückerstattungsbegehren mit einem Antrag zum Entscheid an die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer weiterzuleiten (Art. 168 Abs. 3 DBG),
c. * die direkte Bundessteuer zu beziehen und deren Bezug sicherzustellen,
d. das Inventar aufzunehmen und die Siegelung zu besorgen (Art. 159 Abs. 1 DBG),
e. * über Gesuche um Zahlungserleichterungen und Steuererlass zu entscheiden, die gemäss der Steuerverordnung in ihre Zuständigkeit fallen.