Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
665 CH-LU

§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Einwohnergemeinden

Aufgaben der kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden veranlagen die natürlichen Personen, soweit sie für deren Veranlagung gemäss § 125 des Steuergesetzes zuständig sind.

2. Ferner obliegt den Einwohnergemeinden

a. in Fällen von Hinterziehung der direkten Bundessteuer, von denen sie amtliche Kenntnis erhalten, Anzeige zu erstatten,

b. * Rückerstattungsbegehren mit einem Antrag zum Entscheid an die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer weiterzuleiten (Art. 168 Abs. 3 DBG),

c. * die direkte Bundessteuer zu beziehen und deren Bezug sicherzustellen,

d. das Inventar aufzunehmen und die Siegelung zu besorgen (Art. 159 Abs. 1 DBG),

e. * über Gesuche um Zahlungserleichterungen und Steuererlass zu entscheiden, die gemäss der Steuerverordnung in ihre Zuständigkeit fallen.

← § 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Kantonale Behörden für die direkte Bundessteuer § 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →