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CH-LU
§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Veranlagungsbehörden
Aufgaben der kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer
§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Veranlagungsbehörden
1. Den Veranlagungsbehörden obliegt neben den übrigen ihnen durch die Vorschriften des Bundes und des Kantons unmittelbar übertragenen Aufgaben,
a. Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu verhängen (Art. 174 DBG),
b. * das Nachsteuerverfahren (Art. 153 DBG) und das Hinterziehungsverfahren (Art. 182 Abs. 4 DBG) gemäss den Zuständigkeitsregeln der §§ 175 und 218 des kantonalen Steuergesetzes durchzuführen,
c. * die Sonderveranlagung nach den Artikeln 38 und 48 DBG vorzunehmen.