Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
665 CH-LU

§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Veranlagungsbehörden

Aufgaben der kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Veranlagungsbehörden

1. Den Veranlagungsbehörden obliegt neben den übrigen ihnen durch die Vorschriften des Bundes und des Kantons unmittelbar übertragenen Aufgaben,

a. Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu verhängen (Art. 174 DBG),

b. * das Nachsteuerverfahren (Art. 153 DBG) und das Hinterziehungsverfahren (Art. 182 Abs. 4 DBG) gemäss den Zuständigkeitsregeln der §§ 175 und 218 des kantonalen Steuergesetzes durchzuführen,

c. * die Sonderveranlagung nach den Artikeln 38 und 48 DBG vorzunehmen.

← § 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Kantonale Behörden für die direkte Bundessteuer § 8 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →