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CH-LU
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Grundsatz
Aufgaben der kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Grundsatz
1. Die kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer haben alle ihnen durch Vorschriften des Bundes und des Kantons übertragenen Aufgaben zu erfüllen.