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665 CH-LU

§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Grundsatz

Aufgaben der kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer
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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Grundsatz

1. Die kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer haben alle ihnen durch Vorschriften des Bundes und des Kantons übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

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