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CH-LU
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Strafbehörden bei Steuer- und Inventarbetrug
Behördenorganisation
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Strafbehörden bei Steuer- und Inventarbetrug
1. Die Strafverfolgung und -beurteilung bei Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern gemäss den Artikeln 186 und 187 DBG obliegen der nach dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 zuständigen Behörde.