Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
665 CH-LU

§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Strafbehörden bei Steuer- und Inventarbetrug

Behördenorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Strafbehörden bei Steuer- und Inventarbetrug

1. Die Strafverfolgung und -beurteilung bei Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern gemäss den Artikeln 186 und 187 DBG obliegen der nach dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 zuständigen Behörde.

← § 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Kantonale Behörden für die direkte Bundessteuer § 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →