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§ 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Inkrafttreten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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